Aktuelle Regelung zum BTSV-Trainings-/Wettkampfbetrieb
Stand: 08.05.2022
Grundlagen für die Sportausübung
16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 01.April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 210, BayRS 2126-1-20-G) – Änderung:01.05.2022 - Gültig bis: 28.05.2022
Corona-Virus Handlungsempfehlungen des BLSV vom 02.05.2022
Sportausübung wie folgt zulässig
Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ohne weitere Zugangsbeschränkungen möglich.
Diese Maßgabe gilt über alle.
Verhaltensempfehlungen aus der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gibt es?
Der Gesetzgeber beschreibt in § 1 der 16. BayIfSMV folgende Allgemeine Verhaltensempfehlungen:
- Gebot von 1,5 m Mindestabstand, wo immer es möglich ist
- Ausreichende Handhygiene
- Tragen einer Maske (mindestens medizinische Gesichtsmaske) in Innenräumen
- Ausreichende Belüftung in Innenräumen
- Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Vermeidung unnötiger Kontakte, besonders in Betrieben, in Einrichtungen und bei Veranstaltungen mit Publikumsverkehr.
Betreten der Sportanlage
Das Betreten der Sportanlage ist in folgenden Fällen untersagt:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes)
- Die Nutzer von Sportanlagen sind über die Empfehlung zum Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern, zum Tragen einer Maske im Innenbereich und zur regelmäßigen Händehygiene zu informieren.